a landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Sie können vor der Übernahme als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 2 landwirtschaftliche Begriffsverordnung bewirtschaftet worden oder Teil eines Betriebes gewesen sein, der auch nach der Abgabe weiter besteht. Als Betriebsübernahme hat folglich einmal das Übernehmen einer landwirtschaftlichen Produktionsstätte zu gelten, die vorher als selbständiger Betrieb im Sinne von Art. 2 landwirtschaftliche Begriffsverordnung geführt wurde.