In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was unter der Betriebsübernahme im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist. Es fällt auf, dass die Milchkontingentierung-Talverordnung 93 im Zusammenhang mit der Kontingentszuteilung von Betriebsübernahme spricht und im Zusammenhang mit der Kontingentsübertragung an die Abgabe von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude anknüpft. Land und Gebäude bilden die zentralen Grundlagen eines landwirtschaftlichen Betriebs (Art. 2 Abs. 1 Bst. a landwirtschaftliche Begriffsverordnung).