6 4.2.2. Bei Abgabe einer Gesamtheit von Land mit Gebäuden, welche der oder die Übernehmer nicht als selbständigen Betrieb führen, sondern einem bestehenden Betrieb angliedern, muss in der Regel das bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen werden (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93). Ausgangspunkt für die Ermittlung des zu übertragenden Kontingents ist das bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, was unter der Betriebsübernahme im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist.