Diese durch die ständige Praxis der seinerzeitigen Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung erhärtete Rechtsauffassung ist nach wie vor massgebend. Nach der Aufgabe des Pachtbetriebs in X durch C. ist diese Produktionsstätte unbestrittenermassen nicht wieder als selbständiger Betrieb weitergeführt und anerkannt worden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmung über die Betriebsteilung (Art. 22 MKTV 93) nicht erfüllt.