23 landwirtschaftliche Begriffsverordnung). Nach Art. 22 Milchkontingentierung-Talverordnung 93 hat der zuständige Milchverband bei der Teilung eines Betriebes den neuen, vom Kanton anerkannten Betrieben ihr Einzelkontingent zuzuteilen. Demzufolge kommt die Bestimmung betreffend Betriebsteilung nur dann zur Anwendung, wenn aus einem Betrieb mindestens zwei neue, vom Kanton formell anerkannte Betriebe entstehen. Diese durch die ständige Praxis der seinerzeitigen Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung erhärtete Rechtsauffassung ist nach wie vor massgebend.