Nach Art. 2 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91, AS 1993 1598) gilt als Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen, das: «a. eine Gesamtheit von Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften darstellt; b. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst; c. selbständig ist; d. räumlich als solches erkennbar ist; e. ein Betriebszentrum hat; f. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.» Ein Betrieb muss vom Kanton auf Gesuch hin in Form einer entsprechenden Verfügung anerkannt sein (Art. 23 landwirtschaftliche Begriffsverordnung).