5 des Kontingentes je Hektare massgebliche Nutzfläche zu kürzen, das dem Landabgeber am 1. Mai vor der Landabgabe zustand (Art. 19 Abs. 2 Bst. b MKTV 93). d. Gibt ein Produzent Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude einem anderen Produzenten ab, so muss er in der Regel das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer übertragen (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93). e. Werden Betriebe wieder geteilt, die nach dem 1. Mai 1979 zusammengelegt wurden, so teilt der Milchverband den neuen, vom Kanton anerkannten Betrieben ihr Einzelkontingent entsprechend den ursprünglich zugeteilten Kontingenten zu (Art. 22 MKTV 93).