In bezug auf die Veränderungen beim Landabgeber sind folgende Fälle auseinanderzuhalten: a. Wird Pachtland abgegeben, so kürzt der Milchverband das Kontingent um jene Menge, welche bei der seinerzeitigen Übernahme des Landes im Pachtvertrag festgelegt war (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93). b. Liegt kein Pachtvertrag nach Abs. 1 vor, so können Landabgeber und Landübernehmer eine den Milchverband bindende Vereinbarung über die Kontingentsänderung treffen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93). c. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet der Milchverband auf Gesuch des Landübernehmers (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Dabei hat er das Kontingent des Landabgebers je abgegebene Hektare in der Regel um 50%