Die Vorinstanzen qualifizierten diesen Sachverhalt sinngemäss als Betriebsteilung und teilten jedem Betrieb wieder das ursprüngliche Kontingent zu. Demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer auf die Anwendung jener Bestimmung der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 über die Landabtretung, nach welcher das Kontingent des Landabgebers in der Regel lediglich um 50% des Kontingents je Hektare massgebliche Nutzfläche gekürzt wird. In bezug auf die Veränderungen beim Landabgeber sind folgende Fälle auseinanderzuhalten: a. Wird Pachtland abgegeben, so kürzt der Milchverband das Kontingent um jene Menge, welche bei der seinerzeitigen Übernahme des Landes im Pachtvertrag festgelegt war (Art.