Somit steht fest, dass das Gesamtkontingent, das C. vor dem 1. Mai 1993 zustand, einerseits aus der Übernahme des Betriebs in X aufgrund eines Bewirtschafterwechsels und anderseits aus der Übernahme des Betriebs in Y (im Sinne einer Betriebsübernahme) stammte. 4.2. Ende März 1993 gab C. die Pacht des Betriebs in X auf und beschränkte sich fortan auf die Bewirtschaftung seines Betriebs in Y. Die Vorinstanzen qualifizierten diesen Sachverhalt sinngemäss als Betriebsteilung und teilten jedem Betrieb wieder das ursprüngliche Kontingent zu.