Indessen hat der Milchverband die Kontingente erst am 4. April 1990 gestützt auf die Milchkontingentierung-Talverordnung 89 zusammengelegt. Der entsprechende Entscheid des Milchverbandes vom 4. April 1990 wurde auf Beschwerde von C. von der Rekurskommission Nr. 11 mit Entscheid vom 12. Juni 1990 bestätigt. Er ist rechtskräftig und steht vorliegend nicht in Frage. Somit steht fest, dass das Gesamtkontingent, das C. vor dem 1. Mai 1993 zustand, einerseits aus der Übernahme des Betriebs in X aufgrund eines Bewirtschafterwechsels und anderseits aus der Übernahme des Betriebs in Y (im Sinne einer Betriebsübernahme) stammte.