4.1. (...) Kontingentsrechtlich ist die Übernahme des zweiten Betriebes durch C. als Betriebsübernahme im Sinne von Art. 20 der damals anwendbaren Verordnung vom 15. April 1987 über die Milchkontingentierung im Talgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 87 [MKTV 87], AS 1987 664, 1988 677, 1989 771) zu qualifizieren. Dementsprechend hätte der Milchverband die Einzelkontingente der beiden Betriebe nach Art. 20 Abs. 1 Milchkontingentierung-Talverordnung 87 zusammenlegen müssen. Indessen hat der Milchverband die Kontingente erst am 4. April 1990 gestützt auf die Milchkontingentierung-Talverordnung 89 zusammengelegt.