4 die Ansicht, das ihm verbleibende Kontingent sei nach den Bestimmungen über die Landabgabe und Landübernahme zu ermitteln. Danach verblieben 50% des Kontingentes je Hektare beim Landabgeber und 50% würden auf die Landübernehmer übertragen. Zunächst ist zu prüfen, wie sich der Betrieb des Beschwerdeführers entwickelt hat und welche kontingentsrechtlichen Auswirkungen dies hatte (Ziff. 4.1). Sodann sind die Umstände der Aufgabe des Pachtbetriebes in X zu überprüfen und die kontingentsrechtlichen Folgerungen zu ziehen (Ziff. 4.2). 4.1. (...) Kontingentsrechtlich ist die Übernahme des zweiten Betriebes durch C. als Betriebsübernahme im Sinne von Art.