Es ist nicht erkennbar, welche neuen Erkenntnisse eine Befragung zu erbringen vermöchte. Im übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Stellungnahme, denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht eine persönliche Anhörung (Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, S. 309). Bei der gegebenen Aktenlage bestehen keine Zweifel über den Sachverhalt. Es geht im vorliegenden Streitfall im wesentlichen um folgendes: