MKTV 93], SR 916.350.101, AS 1994 2056). Für die Festlegung des Milchkontingentes ist deshalb auf das Recht abzustellen, das in der betreffenden Periode galt. 4. C. beantragt in seiner Beschwerde unter anderem, er sei in der vorliegenden Streitsache zu befragen. Da die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts im Rahmen der Untersuchungsmaxime Aufgabe der Beschwerdebehörde ist, hat der Beschwerdeführer darauf keinen Anspruch. Die Behörde ist nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (VPB 44.66). Es ist nicht erkennbar, welche neuen Erkenntnisse eine Befragung zu erbringen vermöchte.