- Ausnahmen von der Regel, wonach der Abgeber von Land mit Ökonomiegebäude das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer zu übertragen hat, sind mit Zurückhaltung anzunehmen und zu begründen. Kein Ermessensspielraum der rechtsanwendenden Behörde (E. 5).