19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93: Betriebsübernahme und spätere Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude. - Als Betriebsübernahme gilt die Übernahme eines vorher selbständigen Betriebes oder die blosse Übernahme von Land mit Ökonomiegebäude (E. 4.2.2). - Unerheblich ist, ob das abgegebene Land samt Ökonomiegebäude von einem oder mehreren Bewirtschaftern übernommen wird; entscheidend ist, dass eine Einheit von Land und Gebäuden abgegeben wird (E. 4.2.3). - Ausnahmen von der Regel, wonach der Abgeber von Land mit Ökonomiegebäude das ihm bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer zu übertragen hat, sind mit Zurückhaltung anzunehmen und zu begründen.