1 Anpassung der Einzelkontingente infolge Änderung der massgeblichen Nutzfläche; Abgabe von Land mit Ökonomiegebäude; Abgrenzung zur Betriebsteilung. 1. Art. 12 VwVG: Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Befragung, wenn der Sachverhalt bereits aus den Akten genügend ersichtlich ist; der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt keine persönliche Anhörung (E. 4). 2. Art. 22 MKTV 93: Betriebsteilung. Die Bestimmung über die Betriebsteilung kommt nur dann zur Anwendung, wenn aus einem Betrieb mindestens zwei neue, vom Kanton formell anerkannte Betriebe entstehen (E. 4.2.1). 3. Art. 19 Abs. 2 Bst.