{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-96--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002837.pdf?ID=150002837", "Checksum": "e245a9cd8c3d7edf6d63f0ae56546117"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "8b875f21b47fd2bb40a30a9007e2aa81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r\n\n 8\nEntscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass eine Einheit von Land und\nGebäude abgegeben wurde, denn das Pachtverhältnis endete für alle Parzellen\ngleichzeitig per Ende März 1993. Nicht in Frage gestellt wird dieser Umstand\ndadurch, dass eine einzelne Parzelle infolge Ablaufs des entsprechenden\nPachtvertrages bereits ein Jahr zuvor abgegeben werden musste. Aus der\ndiesbezüglichen rechtskräftigen Verfügung des Milchverbandes vom 20. Juli\n1992 ergibt sich im übrigen, dass auf der Basis des auf den Betrieb in X\nentfallenden Kontingentsanteils 100% des Hektarendurchschnitts übertragen\nwurden.\nSomit stellt sich noch die Frage, ob Anlass bestanden hätte, von der Regel\nabzuweichen.\n5. Gibt ein Produzent Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude einem\nanderen Produzenten ab, so muss er in der Regel das ihm bei der\nBetriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer\nübertragen (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93).\nNach dieser «Regel» sind Ausnahmen zugelassen, ohne dass jedoch\nausdrücklich bestimmt wird, nach welchen Kriterien die Ausnahmefälle\nfestzulegen sind.\nIn einem ähnlich gelagerten Fall führte das BGer aus, dass die Formulierung\n«in der Regel» ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, dessen Bedeutung durch\nAuslegung näher bestimmt werden müsse. Die entscheidende Behörde könne\nnicht nach freiem Ermessen darüber befinden, wann eine Ausnahmesituation\nvorliege und wann nicht (sinngemäss: BGE 95 I 296 ff.; vgl. auch Gygi Fritz,\nVerwaltungsrecht, Bern 1986, S. 85 ff.). Ob die Voraussetzungen erfüllt\nsind, von denen die Gewährung einer Ausnahme abhängt, ist eine Rechts-,\nnicht eine Ermessensfrage, und zwar selbst dann, wenn die gesetzliche\nUmschreibung in dieser Hinsicht unbestimmt lautet (Gygi, a. a. O., S. 87, mit\nHinweisen auf die Rechtsprechung).\n5.1. Somit ist zunächst zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen im\nvorliegenden Zusammenhang ein Ausnahmefall anzunehmen ist.\nAus dem Milchwirtschaftsbeschluss ergibt sich einzig, dass der Bundesrat bei\nder Bemessung der Einzelkontingente unter anderem die Betriebsfläche und\ndie Bewirtschaftungsverhältnisse zu berücksichtigen hat (Art. 2 Abs. 3 MWB\n1988). Über das Vorgehen bei Landverschiebungen äussert sich die genannte\nBestimmung nicht (vgl. Spörri, a. a. O. S.146, Fn. 16, mit Hinweisen).\nWie dargelegt (Ziff. 4.2.2), bezweckt die Vorschrift, wonach derjenige, der\nLand mit Ökonomiegebäuden abgibt, jenes Kontingent abzugeben hat, das\nihm bei der seinerzeitigen Übernahme zugeteilt wurde, eine Gleichstellung\nmit den kontingentsrechtlichen Auswirkungen einer Betriebsteilung. Mit der\nMöglichkeit einer Abweichung von der Regel wollte der Verordnungsgeber\naber verhindern, dass durch strikte Anwendung der Regel im Einzelfall\nungewollte Ergebnisse oder Härten entstehen (vgl. dazu Gygi, a. a. O., S. 85).\nDamit bietet sich die Möglichkeit, in begründeten Ausnahmefällen eine dem\nEinzelfall gerechte Lösung zu treffen. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt,\nmuss durch Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten und in\nWürdigung der Interessen von Landabgeber und Landübernehmer ermittelt\nwerden. Liegen keine durch die betrieblichen Verhältnisse begründeten\nbesonderen Umstände vor, muss sich der Milchverband an die Regel halten.\n\n9\nAusnahmefälle sind nur mit Zurückhaltung anzunehmen und zu begründen.\nEine grosszügige Annahme von Ausnahmen würde das verfassungsmässige\nGebot der Gesetzmässigkeit der Verwaltung und der rechtsgleichen\nBehandlung der Bürger verletzen (BGE 107 Ib 119, mit Hinweisen). Überdies\nwürde auf diese Weise die Ausnahme zur Regel, was aber die Verordnung\ngerade vermeiden will.\nAus dem Vorstehenden folgt, dass der rechtsanwendenden Behörde kein\nErmessensspielraum in der Frage zusteht, ob im Einzelfall von der Regel\nabzuweichen ist. Richtigerweise darf der Milchverband nur dann von\nder Regel abweichen, wenn die Lösung nach der generalisierenden und\nschematisierenden Regel dem Einzelfall nicht gerecht wird und nicht\numgekehrt (vgl. VPB 51.42).\nWie weit bei Anerkennung eines Ausnahmefalles der Situation\nRechnung zu tragen ist, bildet dagegen weitgehend Ermessensfrage\n(Gygi, a. a. O., S. 87; Rhinow René A. / Krähenmann Beat, Schweizerische\nVerwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband; Basel und Frankfurt a. M.\n1990, Nr. 66 B III). Dem Milchverband steht also einzig bei der Festsetzung der\nKürzungsmenge ein Ermessen zu.\n5.2. Aus den vorliegenden Akten gehen keine Umstände hervor, die es geboten\nhätten, von der Regel, dass das volle Kontingent übertragen wird, abzuweichen\n(Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93). Vielmehr rechtfertigen es die Umstände des zu\nbeurteilenden Falles, dass C. als Landabgeber 100% des - bei der Übernahme\nder\nParzellen mit den dazugehörenden Ökonomiegebäuden zugeteilten -\nKontingents abgibt. Bei der seinerzeitigen Übernahme des Betriebs in X\nmusste es dem Beschwerdeführer klar sein, dass er bei der Rückgabe nach\nAblauf der Pacht das mit dem Betrieb übernommene Kontingent wieder\nabgeben muss.\n6./7. (...)\n(Die Rekurskommission EVD weist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten\nist, ab)\n[5] Vgl. oben S. 756.\n[6] Vgl. oben S. 758.\n\n10\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 59.96 - Auszug aus dem Beschwerdeentscheid der Rekurskommission EVD vom 30.\nDezember 1994 in Sachen C. gegen Zentralschweizerischen Milchverband (MVL) und\nRegionale Rekurskommission Nr. 11; 94/8B-045\n\n"}