{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-96--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002837.pdf?ID=150002837", "Checksum": "e245a9cd8c3d7edf6d63f0ae56546117"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "8b875f21b47fd2bb40a30a9007e2aa81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r\n\n 7\ndes Milchverbandes vom 16. August 1993 zu entnehmen ist, gingen Land und\nÖkonomiegebäude des Betriebes in X nach dem Ende der Pacht durch C. an\nsechs Milchproduzenten.\nZu prüfen ist die Frage, ob die Anwendung der Bestimmung über die Abgabe\nvon Land mit Ökonomiegebäude (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93) voraussetzt,\ndass die Einheit von Land und Ökonomiegebäuden an einen Übernehmer geht\noder ob auch die Übernahme durch mehrere Produzenten den Tatbestand\nerfüllt.\nAuszugehen ist davon, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. e\nMilchkontingentierung-Talverordnung 93 das Korrelat zu Art. 22\nMilchkontingentierung-Talverordnung 93 darstellt. Wird Land mit\nÖkonomiegebäuden von einem Betrieb abgegeben und danach darauf\nein selbständiger Betrieb geführt, so liegt eine Betriebsteilung vor; wird\nLand mit Ökonomiegebäude einem andern Betrieb angegliedert, so liegt\neine «Abgabe» vor. In beiden Fällen geht dem abgebenden Betrieb eine\nProduktionsgrundlage verloren, die je nach Interessenlage des Übernehmers\nzu einem selbständigen Betrieb ausgebaut wird oder gegebenenfalls\nzumindest die Basis eines selbständigen Betriebes bilden könnte. Da das\nMilchkontingent ein wesentliches Element für die Existenz eines Betriebs\nbildet, ist damit auch erklärt, weshalb für beide Fälle vorgesehen ist, das mit\nder betreffenden Einheit von Land und Gebäuden verbundene Kontingent\ngrundsätzlich ungekürzt zu übertragen. Das ist auch deshalb begründet, weil\nder abgebende Produzent danach nicht selten die Milchproduktion einstellt\n(vgl. Spörri Philipp, Milchkontingentierung, Freiburg 1992, S.147).\nDie Nutzung von Land und Gebäuden entzieht sich nach der Abgabe dem\nEinflussbereich des abgebenden Produzenten. Deshalb soll der Umfang\nseiner Kontingentsabgabe auch nicht von den Dispositionen der Übernehmer\nabhängen. Wer einen Betrieb oder Land mit Ökonomiegebäude übernimmt,\nmuss wissen, dass er im gegebenen Zeitpunkt das damit erworbene Kontingent\nwieder abgeben muss.\nWeiter fällt in Betracht, dass Art. 19 Abs. 2 Bst. e\nMilchkontingentierung-Talverordnung 93 unter der Artikelüberschrift\n«Verminderung der massgeblichen Nutzfläche» ausdrücklich die Abgabe\nvon Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude regelt. Die Übernahme von\nLand mit Ökonomiegebäude ist nicht ausdrücklich geregelt. Für diesen Fall\ngilt, dass das Kontingent um die um 10% verminderte Menge erhöht wird,\ndie der Landabgeber nach Art. 19 Milchkontingentierung-Talverordnung 93\nabzutreten hat (Art. 20 Abs. 1 MKTV 93). Auch dies lässt den Schluss zu, dass\ndas entscheidende Tatbestandselement darin besteht, dass eine Einheit von\nLand und Gebäuden von einem Produzenten abgegeben wird. Unerheblich ist,\nwie diese Einheit nach der Abgabe genutzt wird.\nIm vorliegenden Fall hat C. die Einheit von Land und Gebäuden, die er\nseinerzeit als Betrieb in X gepachtet hatte, nach Ablauf der Pacht an den\nVerpächter zurückgegeben. Dies erfüllt den Tatbestand der Abgabe von\nLand mit Ökonomiegebäude. Der Umstand, dass der Verpächter danach den\nBetrieb nicht mehr selbst führte, sondern sein eigenes Land an seine Tochter\nübergab, die es in den Landwirtschaftsbetrieb ihres Ehemannes einbrachte,\nund die Pacht der übrigen Parzellen aufgab, betrifft die Rechtsstellung von C.\nals Landabgeber nicht.\n\n"}