{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-96--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002837.pdf?ID=150002837", "Checksum": "e245a9cd8c3d7edf6d63f0ae56546117"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "8b875f21b47fd2bb40a30a9007e2aa81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r\n\n 6\n4.2.2. Bei Abgabe einer Gesamtheit von Land mit Gebäuden, welche der\noder die Übernehmer nicht als selbständigen Betrieb führen, sondern\neinem bestehenden Betrieb angliedern, muss in der Regel das bei der\nBetriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer\nübertragen werden (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93).\nAusgangspunkt für die Ermittlung des zu übertragenden Kontingents\nist das bei der Betriebsübernahme zugeteilte Kontingent. In diesem\nZusammenhang stellt sich die Frage, was unter der Betriebsübernahme\nim Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist. Es fällt auf, dass\ndie Milchkontingentierung-Talverordnung 93 im Zusammenhang mit der\nKontingentszuteilung von Betriebsübernahme spricht und im Zusammenhang\nmit der Kontingentsübertragung an die Abgabe von Land mit zugehörigem\nÖkonomiegebäude anknüpft.\nLand und Gebäude bilden die zentralen Grundlagen eines\nlandwirtschaftlichen Betriebs (Art. 2 Abs. 1 Bst. a landwirtschaftliche\nBegriffsverordnung). Sie können vor der Übernahme als selbständiger Betrieb\nim Sinne von Art. 2 landwirtschaftliche Begriffsverordnung bewirtschaftet\nworden oder Teil eines Betriebes gewesen sein, der auch nach der Abgabe\nweiter besteht.\nAls Betriebsübernahme hat folglich einmal das Übernehmen einer\nlandwirtschaftlichen Produktionsstätte zu gelten, die vorher als selbständiger\nBetrieb im Sinne von Art. 2 landwirtschaftliche Begriffsverordnung geführt\nwurde.\nAber auch das blosse Übernehmen von Land mit zugehörigem\nÖkonomiegebäude, die zuvor nicht als Ganzes einen selbständigen Betrieb,\nsondern lediglich Teil eines Betriebs bildeten, ist als Betriebsübernahme im\nSinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. e Milchkontingentierung-Talverordnung 93 zu\nbetrachten. Durch die Abgabe des Landes mit zugehörigem Ökonomiegebäude\nschränkt der Landabgeber seine Milchproduktion ein; er nimmt eine\nbetriebliche Umstrukturierung vor, die unter Umständen sogar bis zur\nEinstellung der Milchproduktion geht. Der Landübernehmer dagegen will\ndurch die Übernahme von Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude eine\nVerbesserung seiner betrieblichen Struktur erreichen. Daher rechtfertigt\nes sich in der Regel, wie bei einem Betrieb das gesamte Kontingent auf den\nLandübernehmer zu übertragen, welches der Landabgeber seinerzeit mit der\nFläche und dem dazugehörenden Ökonomiegebäude erworben hatte.\nSomit kann festgehalten werden, dass Sinn und Zweck von Art. 19 Abs. 2 Bst. e\nMilchkontingentierung-Talverordnung 93 dahin gehen, dass in der Regel das\nKontingent zu übertragen ist, das der Landabgeber bei der seinerzeitigen\nÜbernahme des Landes mit dem zugehörigen Ökonomiegebäude erhalten\nhatte.\nIm vorliegenden Fall ging das Kontingent betreffend den Betrieb in X\nunbestrittenermassen aufgrund der Übernahme des Betriebs an C. Daher ist\nmit der Abgabe von Land und Ökonomiegebäude des ehemals selbständigen\nBetriebs in X grundsätzlich dieses Kontingent wieder abzugeben.\n4.2.3. In tatbeständlicher Hinsicht wird weiter vorausgesetzt, dass eine\nFlächenverschiebung mitsamt Ökonomiegebäude zwischen (Verkehrsmilch-)\nProduzenten stattfindet. Dies ist vorliegend unbestritten. Wie der Verfügung\n\n"}