{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-96--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002837.pdf?ID=150002837", "Checksum": "e245a9cd8c3d7edf6d63f0ae56546117"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "8b875f21b47fd2bb40a30a9007e2aa81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r\n\n 4\ndie Ansicht, das ihm verbleibende Kontingent sei nach den Bestimmungen\nüber die Landabgabe und Landübernahme zu ermitteln. Danach verblieben\n50% des Kontingentes je Hektare beim Landabgeber und 50% würden auf die\nLandübernehmer übertragen.\nZunächst ist zu prüfen, wie sich der Betrieb des Beschwerdeführers entwickelt\nhat und welche kontingentsrechtlichen Auswirkungen dies hatte (Ziff. 4.1).\nSodann sind die Umstände der Aufgabe des Pachtbetriebes in X zu überprüfen\nund die kontingentsrechtlichen Folgerungen zu ziehen (Ziff. 4.2).\n4.1. (...)\nKontingentsrechtlich ist die Übernahme des zweiten Betriebes durch C.\nals Betriebsübernahme im Sinne von Art. 20 der damals anwendbaren\nVerordnung vom 15. April 1987 über die Milchkontingentierung im\nTalgebiet, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes\n(Milchkontingentierung-Talverordnung 87 [MKTV 87], AS 1987 664,\n1988 677, 1989 771) zu qualifizieren. Dementsprechend hätte der\nMilchverband die Einzelkontingente der beiden Betriebe nach Art. 20\nAbs. 1 Milchkontingentierung-Talverordnung 87 zusammenlegen müssen.\nIndessen hat der Milchverband die Kontingente erst am 4. April 1990 gestützt\nauf die Milchkontingentierung-Talverordnung 89 zusammengelegt. Der\nentsprechende Entscheid des Milchverbandes vom 4. April 1990 wurde auf\nBeschwerde von C. von der Rekurskommission Nr. 11 mit Entscheid vom\n12. Juni 1990 bestätigt. Er ist rechtskräftig und steht vorliegend nicht in Frage.\nSomit steht fest, dass das Gesamtkontingent, das C. vor dem 1. Mai 1993\nzustand, einerseits aus der Übernahme des Betriebs in X aufgrund eines\nBewirtschafterwechsels und anderseits aus der Übernahme des Betriebs\nin Y (im Sinne einer Betriebsübernahme) stammte.\n4.2. Ende März 1993 gab C. die Pacht des Betriebs in X auf und beschränkte\nsich fortan auf die Bewirtschaftung seines Betriebs in Y. Die Vorinstanzen\nqualifizierten diesen Sachverhalt sinngemäss als Betriebsteilung und teilten\njedem Betrieb wieder das ursprüngliche Kontingent zu. Demgegenüber\nberuft sich der Beschwerdeführer auf die Anwendung jener Bestimmung\nder Milchkontingentierung-Talverordnung 93 über die Landabtretung, nach\nwelcher das Kontingent des Landabgebers in der Regel lediglich um 50% des\nKontingents je Hektare massgebliche Nutzfläche gekürzt wird.\nIn bezug auf die Veränderungen beim Landabgeber sind folgende Fälle\nauseinanderzuhalten:\na. Wird Pachtland abgegeben, so kürzt der Milchverband das Kontingent\num jene Menge, welche bei der seinerzeitigen Übernahme des Landes im\nPachtvertrag festgelegt war (Art. 19 Abs. 1 MKTV 93).\nb. Liegt kein Pachtvertrag nach Abs. 1 vor, so können Landabgeber und\nLandübernehmer eine den Milchverband bindende Vereinbarung über die\nKontingentsänderung treffen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93).\nc. Kommt keine Vereinbarung zustande, so entscheidet der Milchverband\nauf Gesuch des Landübernehmers (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Dabei hat er das\nKontingent des Landabgebers je abgegebene Hektare in der Regel um 50%\n\n5\ndes Kontingentes je Hektare massgebliche Nutzfläche zu kürzen, das dem\nLandabgeber am 1. Mai vor der Landabgabe zustand (Art. 19 Abs. 2 Bst. b\nMKTV 93).\nd. Gibt ein Produzent Land mit zugehörigem Ökonomiegebäude einem\nanderen Produzenten ab, so muss er in der Regel das ihm bei der\nBetriebsübernahme zugeteilte Kontingent auf den Landübernehmer\nübertragen (Art. 19 Abs. 2 Bst. e MKTV 93).\ne. Werden Betriebe wieder geteilt, die nach dem 1. Mai 1979 zusammengelegt\nwurden, so teilt der Milchverband den neuen, vom Kanton anerkannten\nBetrieben ihr Einzelkontingent entsprechend den ursprünglich zugeteilten\nKontingenten zu (Art. 22 MKTV 93).\nIm vorliegenden Fall steht fest, dass das Kontingent, dessen Abgabe umstritten\nist, im Zusammenhang mit der Übernahme eines Betriebs zugeteilt wurde\n(Ziff. 4.1).\nEs ist daher nachfolgend zu prüfen, ob die Aufgabe des Pachtbetriebs in\nX den Tatbestand einer Betriebsteilung oder einer Abgabe von Land mit\nzugehörigem Ökonomiegebäude erfüllt.\n4.2.1. Nach Art. 2 der Verordnung vom 26. April 1993 über landwirtschaftliche\nBegriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (landwirtschaftliche\nBegriffsverordnung, SR 910.91, AS 1993 1598) gilt als Betrieb ein\nlandwirtschaftliches Unternehmen, das:\n«a. eine Gesamtheit von Land, Gebäuden, Inventar und Arbeitskräften darstellt;\nb. eine oder mehrere Produktionsstätten umfasst;\nc. selbständig ist;\nd. räumlich als solches erkennbar ist;\ne. ein Betriebszentrum hat;\nf. während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird.»\nEin Betrieb muss vom Kanton auf Gesuch hin in Form einer entsprechenden\nVerfügung anerkannt sein (Art. 23 landwirtschaftliche Begriffsverordnung).\nNach Art. 22 Milchkontingentierung-Talverordnung 93 hat der zuständige\nMilchverband bei der Teilung eines Betriebes den neuen, vom Kanton\nanerkannten Betrieben ihr Einzelkontingent zuzuteilen. Demzufolge kommt\ndie Bestimmung betreffend Betriebsteilung nur dann zur Anwendung,\nwenn aus einem Betrieb mindestens zwei neue, vom Kanton formell\nanerkannte Betriebe entstehen. Diese durch die ständige Praxis der\nseinerzeitigen Oberrekurskommission i. S. Milchkontingentierung erhärtete\nRechtsauffassung ist nach wie vor massgebend.\nNach der Aufgabe des Pachtbetriebs in X durch C. ist diese Produktionsstätte\nunbestrittenermassen nicht wieder als selbständiger Betrieb weitergeführt\nund anerkannt worden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung\nder Bestimmung über die Betriebsteilung (Art. 22 MKTV 93) nicht erfüllt.\n\n"}