{"Signatur": "CH_VB_028", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1994-12-30", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_028_JAAC-59-96--_1994-12-30.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150002837.pdf?ID=150002837", "Checksum": "e245a9cd8c3d7edf6d63f0ae56546117"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 59.96 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia 30.12.1994 JAAC 59.96 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours du Département fédéral de l'economie"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso del Dipartimento federale dell'economia"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours du Département fédéral de l'économie; anciennement: Commission de recours ..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:29:27", "Checksum": "8b875f21b47fd2bb40a30a9007e2aa81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement 30.12.1994 JAAC 59.96 \r\n\nC. war seit 1984 Pächter eines Betriebes in X 1987 erwarb C. einen Betrieb\nin Y zu Eigentum. Am 4. April 1990 verfügte der Zentralschweizerische\nMilchverband (MVL) die Zusammenlegung der Kontingente der beiden\nBetriebe per 1. Mai 1990.\nEnde März 1993 lief der Pachtvertrag für den Betrieb in X aus. Während\nder Stammbetrieb mit 2,52 ha Land und Gebäuden von der Tochter des\nbisherigen Verpächters und Eigentümers übernommen wurde, gingen die\nweiteren zu diesem Betrieb gehörenden Pachtlandparzellen an neue Pächter.\nC. bewirtschaftete weiterhin seinen Betrieb in Y. Mit Entscheid vom 16. August\n1993 setzte der Milchverband das Kontingent von C. per 1. Mai 1993 auf die\nHöhe des ursprünglichen Kontingents für den Betrieb in Y fest.\nDagegen führte C. Beschwerde bei der Regionalen Rekurskommission Nr. 11\nund beantragte, dass 37% des Milchkontingents vom ehemaligen Pachtbetrieb\nin X auf ihn zu übertragen seien. Die Rekurskommission Nr. 11 wies die\nBeschwerde mit Entscheid vom 3. November 1993 ab.\nIn der Beschwerde an die Rekurskommission EVD, worin sinngemäss die\nAufhebung der Entscheide des Milchverbandes und der Rekurskommission\nNr. 11 beantragt wird, macht C. im wesentlichen geltend, die Abgabe des\n\n3\nPachtlandes, das zum Betrieb in X gehört habe, müsse infolge der 1990\nerfolgten Kontingentszusammenlegung als Landabgabe gelten und es sei\nfür die Kontingentskürzung grundsätzlich die 50%-Regel anzuwenden.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. (Zuständigkeit)\n2. (Beschwerdelegitimation; Eintreten auf die Beschwerde, soweit es das\nFeststellungsinteresse des Beschwerdeführers betrifft; vgl. REKO/EVD\n93/8B-004 E. 2, veröffentlicht in: VPB 59.90[5])\n3. (Gesetzliche Grundlagen; vgl. REKO/EVD 93/8B-004 E. 3, veröffentlicht in:\nVPB 59.90[6])\nVorliegend geht es um das Milchkontingent für das Milchjahr 1993/94,\nwelches am 30. April 1994 zu Ende ging. In jener Periode galt die Verordnung\nvom 26. April 1993 über die Milchkontingentierung im Talgebiet und in\nder Bergzone I (Milchkontingentierung-Talverordnung 93 [MKTV 93],\nSR 916.350.101, AS 1994 2056). Für die Festlegung des Milchkontingentes\nist deshalb auf das Recht abzustellen, das in der betreffenden Periode galt.\n4. C. beantragt in seiner Beschwerde unter anderem, er sei in der vorliegenden\nStreitsache zu befragen. Da die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts\nim Rahmen der Untersuchungsmaxime Aufgabe der Beschwerdebehörde ist,\nhat der Beschwerdeführer darauf keinen Anspruch. Die Behörde ist nicht\ngehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten\ngenügend ersichtlich sind (VPB 44.66). Es ist nicht erkennbar, welche neuen\nErkenntnisse eine Befragung zu erbringen vermöchte. Im übrigen hat der\nBeschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Stellungnahme, denn\nder Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht eine persönliche Anhörung\n(Häfelin Ulrich / Müller Georg, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts,\nS. 309). Bei der gegebenen Aktenlage bestehen keine Zweifel über den\nSachverhalt.\nEs geht im vorliegenden Streitfall im wesentlichen um folgendes: Der\nBeschwerdeführer bewirtschaftete bis März 1993 einen landwirtschaftlichen\nBetrieb mit je einer Produktionsstätte in X und in Y. Ursprünglich bestand\nsein Betrieb nur aus dem Betrieb in X, welchen er seit 1984 in Pacht\nhatte. 1987 erwarb er den Betrieb in Y hinzu. Ab 1988 wurden die beiden\nProduktionsstätten gemeinsam als ein Betrieb geführt. Die ursprünglich\neigenständigen Milchkontingente der Betriebe wurden mit Verfügung des\nMilchverbandes vom 4. April 1990 per 1. Mai 1990 zu einem Gesamtkontingent\nvon ... kg (Betrieb X: ... kg, Betrieb Y: ... kg) zusammengelegt. Nach der\nRückgabe des Pachtbetriebes in X führte der Beschwerdeführer nur noch\nden Betrieb in Y.\nDaher reduzierte der Milchverband das Milchkontingent des\nBeschwerdeführers mit Entscheid vom 16. August 1993 auf das ursprünglich\nmit dem Betrieb in Y übernommene Kontingent (... kg) und wurde darin\nvon der Rekurskommission Nr. 11 bestätigt. Dagegen legte C. am 4. Mai 1994\nBeschwerde bei der Rekurskommission EVD ein und erhob per 1. Mai 1993\nAnspruch auf ein höheres Milchkontingent für seinen Betrieb in Y. Er vertritt\n\n"}