Denkbar ist lediglich die Mitteilung der rechnerischen Zusammenfassung der Kontingentsänderungen (3. Abschnitt MKTV 93) unter Einbezug des bisherigen Kontingentes (Art. 8 Abs. 1 MKTV 93). Ob überhaupt das neue Kontingent jeweils in Verfügungsform zu eröffnen ist oder ob eine blosse Mitteilung als Saldo im oben genannten Sinne mit Art. 31 Abs. 2 der Milchkontingentierung-Talverordnung 89 vereinbar ist, kann hier offen gelassen werden.