Aus den Verfügungen des Milchverbandes geht weiter hervor, dass das Dispositiv der jeweiligen Verfügung aus der Kontingentsfestsetzung für das aktuelle Milchjahr besteht. Diese Praxis ist zumindest fragwürdig, denn das neue Jahreskontingent kann gar nicht verfügt werden, solange die Zuschläge und Abzüge gestützt auf den 3. Abschnitt der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind. Denkbar ist lediglich die Mitteilung der rechnerischen Zusammenfassung der Kontingentsänderungen (3. Abschnitt MKTV 93) unter Einbezug des bisherigen Kontingentes (Art. 8 Abs. 1 MKTV 93).