Abgesehen davon, dass er die wechselseitigen Kontingentsänderungen in zwei Entscheiden regelt, sind die zu verfügenden Kontingentsänderungen (Art. 43 MKTV 93) bloss als Begründung angeführt, obwohl diese eigentlich Gegenstand der Verfügung sein sollten und zusammen mit dem rechtskräftigen Kontingent des Vorjahres (Art. 8 Abs. 1 MKTV 93) den rechnerischen Betrag des Kontingents für das aktuelle Milchjahr ergeben. Aus den Verfügungen des Milchverbandes geht weiter hervor, dass das Dispositiv der jeweiligen Verfügung aus der Kontingentsfestsetzung für das aktuelle Milchjahr besteht.