166 ff.). Soweit die Vorinstanz demnach die rechtskräftige Verfügung des X abgeändert hat, ist der Entscheid der Rekurskommission Nr. 9 aufzuheben. 4.5. Im weiteren ist anzufügen, dass der Milchverband in Zukunft gut beraten sein wird, seine Verfügungen im Sinne der E. 4.3 abzufassen. Abgesehen davon, dass er die wechselseitigen Kontingentsänderungen in zwei Entscheiden regelt, sind die zu verfügenden Kontingentsänderungen (Art.