Auf Beschwerde des Landabgebers hin änderte aber die Rekurskommission Nr. 9 nicht nur die angefochtene, sondern auch die rechtskräftige Verfügung ab, regelte mithin unerlaubterweise die kontingentsrechtlichen Folgen der Landabgabe für beide Parteien neu. Hierzu war die Vorinstanz nicht befugt, da mit Eintritt der formellen Rechtskraft eine Verfügung innerhalb eines bestimmten Verfahrens unabänderlich wird und mit Ausnahme eines allfälligen Widerrufes oder einer Revision auch für die Behörde als rechtsbeständig zu betrachten ist (Kölz Alfred / Häner Isabelle, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 166 ff.).