6 ist. X hätte demnach gar kein schutzwürdiges Interesse, einen Entscheid der Rekurskommission EVD anzubegehren, da sich seine Eingabe lediglich gegen die durch die Rekurskommission Nr. 9 beurteilte Verfügung des Landabgebers Z richten könnte. Auf Beschwerde des Landabgebers hin änderte aber die Rekurskommission Nr. 9 nicht nur die angefochtene, sondern auch die rechtskräftige Verfügung ab, regelte mithin unerlaubterweise die kontingentsrechtlichen Folgen der Landabgabe für beide Parteien neu.