38 VwVG). 4.4. Im vorliegenden Verfahren entschied der Milchverband unbestrittenermassen gestützt auf Art. 18 Abs. 2 Bst. b der Milchkontingentierung-Talverordnung 89, welcher inhaltlich mit Art. 19 Abs. 2 Bst. b der Milchkontingentierung- Talverordnung 93 übereinstimmt. Dieser Entscheid ist, soweit dies aus den Akten hervorgeht, nur dem Landabgeber Z eröffnet worden. Der Landübernehmer X erhielt eine eigene Verfügung gestützt auf Art. 19 der Milchkontingentierung-Talverordnung 89, also ohne 10prozentige Kürzung gemäss der richtigerweise anzuwendenden neuen Verordnung (Art. 20 Abs. 1 MKTV 93).