Dies bedingt aber, dass im Dispositiv der Verfügung über die verschiedenen Gesuche getrennt befunden wird. Überdies muss bei der Abfassung und Mitteilung der Entscheide beachtet werden, dass die Geschäftssphäre des Produzenten gewahrt bleibt und Tatsachen, welche nur den Gesuchsteller beschlagen, nicht unbesehen einem Drittproduzenten bekanntgegeben werden. Schlussendlich ist anzufügen, dass die Folgen unklarer respektive unkorrekter Entscheide von der zuständigen Behörde zu vertreten sind und nicht zum Nachteil der Privaten gereichen dürfen. Insbesondere darf aus mangelhafter Eröffnung den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 38 VwVG).