Sind mehrere Gesuche gemäss dem 3. Abschnitt der Milchkontingentierung-Talverordnung 93, welche denselben Produzenten betreffen, zu regeln, so ist im weiteren zu berücksichtigen - vorausgesetzt, die Gesuchsverfahren werden in einer Verfügung zusammengefasst - dass dem Verfügungsadressaten das Recht zustehen muss, nur einzelne Gesuchsentscheide anzufechten. Dies bedingt aber, dass im Dispositiv der Verfügung über die verschiedenen Gesuche getrennt befunden wird.