Insbesondere haben die Milchverbände zu beachten, dass beim Entscheid über einen Sachverhalt, welcher wechselseitige Auswirkungen rechtlicher Art auf mehrere Produzenten hat, diese Wechselwirkung auch im Beschwerdefall uneingeschränkt erhalten bleiben muss. Entscheidet beispielsweise ein Milchverband über die Kontingentsübertragung in zwei getrennten Verfügungen, so kann auf Beschwerde eines Produzenten hin die Beschwerdeinstanz nur über die angefochtene Verfügung befinden, wogegen die nicht angefochtene - vorausgesetzt, es fehlt ein entsprechender Vorbehalt - in Rechtskraft erwachsen ist. Sind mehrere Gesuche gemäss