MKTV 93 i.V.m. Art. 34 VwVG), mithin dem Gesuchsteller und dem Landabgeber, deren Rechte durch die Verfügung unmittelbar betroffen sind (Art. 5 Abs. 1 VwVG). Über das weitere Vorgehen spricht sich die Milchkontingentierung-Talverordnung 93 nicht aus. Der Entscheid über das zweckmässige Vorgehen bleibt demnach den Milchverbänden überlassen. Allerdings sind sie bei der Wahl ihrer Vorgehensweise an allgemeine Verfahrensgrundsätze gebunden. Insbesondere haben die Milchverbände zu beachten, dass beim Entscheid über einen Sachverhalt, welcher wechselseitige Auswirkungen rechtlicher Art auf mehrere Produzenten hat, diese Wechselwirkung auch im Beschwerdefall uneingeschränkt erhalten bleiben muss.