5 wird nach wie vor derselbe Sach- und Rechtsverhalt geregelt, mithin ein einheitliches Rechtsverhältnis, so dass es sich an und für sich aufdrängt, die kontingentsrechtlichen Folgen einer Landabgabe in einer einzigen Verfügung zu regeln. 4.3. Verfahrensmässig schreibt die Milchkontingentierung-Talverordnung 93 lediglich vor, dass der Milchverband die anerkannte Kontingentsänderung zu verfügen (Art. 37 Abs. 2 MKTV 93) und gemäss den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens den Parteien zu eröffnen hat (Art. 43 sowie Art. 44 Abs. 3 MKTV 93 i.V.m.