hat. 4.2. Aufgrund der materiellen Bestimmungen betreffend Kontingentsänderungen infolge Flächenabgabe kann festgehalten werden, dass der Verordnungsgeber eine Wechselwirkung zwischen der Kontingentskürzung auf seiten des Landabgebers und der Kontingentserhöhung beim Landübernehmer erreichen wollte. Zwar ist diese Wechselwirkung aufgrund der wirtschaftslenkenden Massnahme der 10prozentigen Kürzung nicht mehr derart unmittelbar, wie es die Milchkontingentierung-Talverordnung 89 vorgesehen hat. Dennoch