20 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 geregelt. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Milchverband das Kontingent des Landübernehmers, falls das Land aufgrund eines landwirtschaftlichen Pachtvertrages übernommen wurde, um die im Pachtvertrag festgelegte und um 10% verminderte Menge zu erhöhen. In den übrigen Fällen wird das Kontingent um die um 10% verminderte Menge erhöht, die der Landabgeber nach Art. 19 abzutreten