a MKTV 93). Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet bei einer Flächenänderung zwischen Produzenten auf Gesuch des Landübernehmers hin der zuständige Milchverband (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). In der Folge erlässt der Milchverband einen Entscheid gestützt auf Art. 19 Abs. 2 Bst. b der Milchkontingentierung-Talverordnung 93. Danach hat er das Kontingent des Landabgebers in der Regel um 50% des massgeblichen Hektarendurchschnittes zu kürzen. Die Kontingentsänderung auf seiten des Landübernehmers wird durch Art. 20 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 geregelt.