49 MKTV 93). Für die Feststellung der kontingentsrechtlichen Folgen der Flächenänderung ist deshalb ohne weiteres die neue Milchkontingentierung-Talverordnung 93 anwendbar. 4. Was den Verfahrensablauf bei Kontingentsänderungen infolge Flächenabgabe angeht, so ist von den folgenden Überlegungen auszugehen: 4.1. Liegt kein Pachtvertrag im Sinne von Art. 19 Abs. 1 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 vor, so können sich Landabgeber und Landübernehmer über die Kontingentsänderung infolge Flächenabgabe einigen (Art. 19 Abs. 2 Bst. a MKTV 93).