Denn vergleichbar mit dem Steuergesetz, welches auf Bemessungsgrundlagen zurückgreift, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, können die Kontingentsgrundlagen auf Grund von Faktoren bemessen werden, die sich in einer vorhergehenden Kontingentsperiode herausgebildet haben (BGE 104 Ib 219 E. 6). 3.5. Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Flächenänderung zwar vor dem 1. Mai 1993, wirkte sich aber kontingentsrechtlich erst im Milchjahr 1993/94 aus. In dieser Periode galt die Milchkontingentierung-Talverordnung 93, welche am 1. Mai 1993 in Kraft trat (Art. 49 MKTV 93).