Bei der Frage, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, ist demnach nicht auf den Zeitpunkt der Flächenänderung abzustellen, sondern zu beurteilen, welches Recht in der Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen einer Flächenänderung galt. Erfolgt eine Änderung der Rechtsgrundlagen, kann in diesem Ergebnis auch keine Rückwirkung gesehen werden. Denn vergleichbar mit dem Steuergesetz, welches auf Bemessungsgrundlagen zurückgreift, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind, können die Kontingentsgrundlagen auf Grund von Faktoren bemessen werden, die sich in einer vorhergehenden Kontingentsperiode herausgebildet haben (BGE 104 Ib 219 E. 6).