4 Die kontingentsrechtlichen Folgen einer Landabgabe wirken sich demnach bei Landabgeber und Landübernehmer erst in jener Kontingentsperiode aus, welche der Flächenänderung folgt. Mit anderen Worten sind Flächenänderungen Bemessungsgrundlage der Kontingentsänderungen und stellen entgegen der Meinung des Bundesamtes bloss Sachverhalt dar. Bei der Frage, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, ist demnach nicht auf den Zeitpunkt der Flächenänderung abzustellen, sondern zu beurteilen, welches Recht in der Periode der kontingentsrechtlichen Auswirkungen einer Flächenänderung galt.