19 und 20 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 Anpassungen der Kontingente beim Landabgeber und beim Landübernehmer bewirken. Wurde im Laufe eines Milchjahres ein Vertrag zwischen Landabgeber und Landübernehmer über die Kontingentsänderungen abgeschlossen, muss dieser bis zum 31. Mai des folgenden Milchjahres beim zuständigen Milchverband eingereicht werden, andernfalls hat der Landübernehmer ein Gesuch um Anpassung der Kontingente zu stellen (Art. 37 Abs. 1 MKTV 93). Der Milchverband überprüft die Verträge und verfügt die anerkannten Kontingentsänderungen, welche ab 1. Mai nach Vertragsabschluss gelten (Art. 37 Abs. 2 MKTV 93).