Sie bestehen aus dem im vergangenen Milchjahr rechtsgültig zugeteilten Einzelkontingent (Art. 8 Abs. 1 MKTV 93) und aus den Zuschlägen und Abzügen nach dem 3. Abschnitt der Milchkontingentierung-Talverordnung 93. Geht es, wie vorliegend, um eine Flächenänderung, kann diese aufgrund der Art. 19 und 20 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 Anpassungen der Kontingente beim Landabgeber und beim Landübernehmer bewirken.