ab einem Betrieb im Laufe eines Milchjahres (1. Mai bis 30. April) zum garantierten Preis abliefern kann (Art. 3 MKTV 93). Zu Beginn eines jeden Milchjahres teilen die Milchverbände den Produzenten das für das neue Milchjahr geltende Kontingent mit (Art. 31 Abs. 2 MKTV 93). Einzelkontingente werden demnach in der Regel jeweils auf den 1. Mai eines Milchjahres festgesetzt. Sie bestehen aus dem im vergangenen Milchjahr rechtsgültig zugeteilten Einzelkontingent (Art. 8 Abs. 1 MKTV 93) und aus den Zuschlägen und Abzügen nach dem 3. Abschnitt der Milchkontingentierung-Talverordnung 93. Geht es, wie vorliegend, um eine Flächenänderung, kann diese aufgrund der Art.