Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Übergangsbestimmungen von Art. 48 der Milchkontingentierung-Talverordnung 93 regeln bezüglich der Frage des anwendbaren Rechts lediglich den Sonderfall der Stallsanierung. Für die anderen Sachverhalte mit kontingentsrechtlichen Auswirkungen ist deshalb auf den allgemein anerkannten übergangsrechtlichen Grundsatz abzustellen. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist im folgenden abzuklären, wann sich der rechtlich zu ordnende oder zu Rechtsfolgen führende Tatbestand erfüllt respektive wann sich eine Änderung der massgeblichen Nutzfläche kontingentsrechtlich auswirkt. 3.4. Das Einzelkontingent ist die Verkehrsmilchmenge, die ein Produzent