Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. 3.3. Bei der Beurteilung, welches Recht bei einer Rechtsänderung Anwendung findet, gilt der Grundsatz, dass diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Rhinow René A. / Krähenmann Beat; Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt a. M. 1990, Nr. 15 B I; BGE 113 Ib 246 E. 2a). Der Gesetzgeber kann eine davon abweichende übergangsrechtliche Regelung treffen (BGE 107 Ib 133 E. 2b). Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, denn die Übergangsbestimmungen von Art.