3 Verordnung vom 20. Dezember 1989 über die Milchkontingentierung in der Talzone, in der voralpinen Hügelzone und in der Zone I des Berggebietes (Milchkontingentierung-Talverordnung 89, MKTV 89, AS 1990 286 1059, 1991 1125, 1992 946 2049) ab (Art. 47 und 49 MKTV 93). 3.2. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen stillschweigend die Milchkontingentierung-Talverordnung 89 angewandt. Das Bundesamt für Landwirtschaft (hiernach: Bundesamt) vertritt in seiner Stellungnahme dieselbe Meinung und begründet dies damit, dass die Flächenabgabe vor dem 1. Mai 1993 stattgefunden habe. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.