Im gleichen Entscheid wurde auch die Kontingentserhöhung beim Landübernehmer X entsprechend neu festgesetzt. Dagegen führt X am 3. März 1994 Beschwerde bei der Rekurskommission EVD und beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid des Milchverbandes zu schützen. Aus den Erwägungen: