Infolge der Abgabe von Pachtland an X kürzte der Milchverband Bern mit Verfügung vom 22. Oktober 1993 das Kontingent von Z um rund 70% des massgeblichen Hektarendurchschnittes. In einer weiteren Verfügung wurde das Kontingent des Landübernehmers X um die entsprechende Menge erhöht. Die Beschwerde des Landabgebers Z vom 15. November 1993 hiess die Regionale Rekurskommission Nr. 9 mit Entscheid vom 12. Januar 1994 gut und kürzte dessen Kontingent um 50% des massgeblichen Hektarendurchschnittes. Im gleichen Entscheid wurde auch die Kontingentserhöhung beim Landübernehmer X entsprechend neu festgesetzt.